Die mangelnde Kenntnis des kirchlichen Strafrechts soll gem. dem Präsidenten des Päpstlichen Rates für die Gesetzestexte, Kardinal Francesco Coccopalmerio bislang die gezielte Aufklärung von Missbrauchsfällen verhindert haben. Deshalb werde man – so Coccopalmerio – das kirchliche Strafrecht überarbeiten, um dieses verständlicher darzustellen. Bereits vor einigen Jahren beklagten Kirchenrechtler, dass das kirchliche Strafrecht zwar vorhanden, jedoch nahezu überhaupt nicht beachtet werde. Seit der Überarbeitung des aus dem Jahr 1917 stammenden kirchlichen Gesetzbuches in den 1983 erschienenen “Codex Iuris Canonici” ist das kirchliche Strafrecht vor allem für Kleriker nahezu vollständig aus dem Bewusstsein verschwunden. Nun darf man aber wohl kaum einer mangelnden Kenntnis des kirchlichen Strafrechts die Schuld daran geben, dass Missbrauchsfälle nicht hinreichend geahndet oder ganz verschwiegen wurden. Schliesslich ist jeder Bischof in jedwedem Erdteil dieser Welt originär an seine jeweiligen staatsbürgerlichen Pflichten gebunden, welches es ihm auferlegen bei Kenntnis von einer Straftat solchen Ausmasses die staatlichen Ermittlungsorgane zu informieren. Wer dies nicht tut/ getan hat, könnte damit die zwischen vielen Staaten und der Röm.-Kath. Kirche geschlosssenen völkerrechtlichen Verträge in einer Art und Weise verletzt haben, dass diese seit solchen Vorfällen möglicherweise jederzeit von Seiten des jeweiligen Staates einseitig hätten aufgekündigt werden können.
Ein wenig pikant ist der Umstand, dass die Bischöfe aber sehr wohl zu wissen scheinen, wann das Kirchenrecht beim “Aufruf zum Ungehorsam” gegen Bischöfe anzuwenden ist. [InfoLink]
Quelle: kath.net | Direktlink